Erwerbsausfallentschädigung für Filmschaffende während der Corona-Krise

Hier sind die wichtigsten Informationen gebündelt, was für Filmschaffende aus der Zentralschweiz wichtig ist zu wissen, wo die Formulare sind, und wer wofür zuständig ist.

Selbständige

Alle nötigen Formulare sind seit dem 6. April online. Die Entschädigung für selbständig erwerbende Kulturschaffende ist subsidiär organisiert. Das bedeutet, dass Entschädigungen in folgender Reihenfolge beantragt werden müssen:

  • Bei der angemeldeten AusgleichskasseErwerbsausfall anmelden, rückwirkend ab 1. März. Die Entschädigung beträgt 80% des für 2019 gemeldeten AHV Lohnes, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Auf demselben Formular ggf. zusätzlich auch Erwerbsausfall auf Grund von Kinderbetreuung (hierfür gibt’s für Selbständige höchstens 30 Taggelder) oder Quarantäne (für Selbständige max. 10 Taggelder) anmelden.
  • Kanton Luzern
  • Kt LU: Hotline für Entschädigung bei Erwerbsausfällen: 041 375 05 20
  • Kanton Obwalden
  • Kanton Nidwalden
  • Kanton Schwyz
  • Kanton Uri
  • Kanton Zug
  • Falls die wegfallenden Einkünfte mit Punkt 1 nicht gedeckt sind, über suissecultureGesuch um Soforthilfe für Kulturschaffende(Art. 4-7 der Verordnung, nicht rückzahlbare Nothilfe) einreichen. Eingaben können nun eingereicht werden: https://suisseculture.ch/index.php?id=207 (seit 6. April)
  • Eingabeschluss: 21. Mai 2020
  • Falls zB eine Auftragsarbeit oder ein bereits geplanter Filmstart abgesagt oder verschoben wurde aufgrund der Veranstaltungsverbote des Bundes oder anderen staatlichen Massnahmen (z.B. verordnete Quarantäne) und wegfallende Einnahmen mit Punkt 1 und 2 noch nicht gedeckt sind, kann der fehlende Differenzbetrag (bzw. höchstens 80% davon) per Gesuch um Ausfallsentschädigung für Kulturschaffendebeantragt werden. Die Absage oder Aufschiebung muss belegbar sein (Verträge, schriftliche Bestätigungen).
  • Erfasst in der Sparte Film sind die Herstellung von Filmen und deren Vermittlung, Filmtechnik, Filmverleih und -vertrieb sowie der Betrieb von Kinos; nicht erfasst sind der Handel mit bespielten Ton- und Bildträgern oder Videotheken.
  • Diese Ausfallentschädigung läuft über die Kantone.
  • Ausfallentschädigung für Kulturschaffende, Kanton Luzern

Eingabeschluss ist der 20. Mai 2020


Freischaffende

Falls man ausschliesslich freischaffend ist, empfiehlt der SSFV: Alle unselbständigen in der Filmbranche tätigen Personen (Freischaffende mit befristeten Arbeitsverträgen) melden sich möglichst umgehend beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV ihres Wohnorts an und klären die Bezugsberechtigung ab. Die Arbeitsvermittlungszentren haben im Moment alle geschlossen, nehmen Anmeldungen jedoch telefonisch entgegen.

Die Arbeitslosenversicherung ALV verzichtet auf das Einreichen des Nachweises von Arbeitsbemühungen. Die versicherte Person muss den Nachweis von Arbeitsbemühungen spätestens einen Monat nach Ablauf der COVID-19-Verordnung 2 einreichen. Als Kontrollperiode gilt die ganze Gültigkeitsdauer dieser Verordnung.

⟶ Infos dazu gibt es in der Medienmitteilung des Bundesrats vom 25.3.2020.

 

Falls man selbständig ist und ab und zu freischaffend arbeitet,dann empfehlen wir, analog zu den selbständig Erwerbenden vorzugehen, siehe oben.


Kulturunternehmen

Für Kulturunternehmen wie Vereine oder GmbHs gelten die Regeln analog zu den selbständigen Kulturschaffenden, wobei die Soforthilfe kein zwingender Bestandteil ist:

  • Gewinnorientierte und nicht gewinnorientierte Kulturunternehmen können bei der angemeldeten AusgleichskasseKurzarbeitanmelden für Angestellte und Betriebsinhaber*innen.
  • Kanton Luzern Hotline zur Kurzarbeitsentschädigung: 041 228 61 00
  • Nicht gewinnorientierte Kulturunternehmen können rückzahlbare zinslose Darlehenzur Sicherstellung ihrer Liquidität erhalten.Soforthilfefür Kulturunternehmen müssen beim Kantonbeantragt werden.
  • Soforthilfe für Kulturunternehmen, Kanton Luzern
  • Falls weitere Einkünfte durch abgesagte oder verschobene Veranstaltungen oder Projekt aufgrund der Veranstaltungsverbote des Bundes oder anderen staatlichen Massnahmen (z.B. verordnete Quarantäne) durch Punkt 1 und 2 noch nicht gedeckt sind, kann der fehlende Differenzbetrag über die Ausfallentschädigung für Kulturunternehmenbeantragt werden. Es werden davon max. 80% ersetzt. Die Absage oder Aufschiebung muss belegbar sein (Verträge, schriftliche Bestätigungen).
  • Erfasst in der Sparte Film sind die Herstellung von Filmen und deren Vermittlung, Filmtechnik, Filmverleih und -vertrieb sowie der Betrieb von Kinos; nicht erfasst sind der Handel mit bespielten Ton- und Bildträgern oder Videotheken.
  • Diese Ausfallentschädigung läuft über die Kantone.

Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen, Kanton Luzern


Übersicht

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